AZAV
Zulassungen auf der Grundlage des ab 01.04.2012 geltenden Rechts können von der proCum Cert GmbH ab 01.04.2012 ausgesprochen werden.
Ab 01.01.2013 bedürfen alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung einer Zulassung. Davon ausgenommen sind Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen.
Das Erfordernis einer Träger- und Maßnahmenzulassung gilt ab 01.04.2012 künftig nicht nur für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, sondern auch für Maßnahmen nach § 45 SGB III, die mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gefördert werden.
Vergabemaßnahmen und die Unterstützung der Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III sind von der Maßnahmenzulassung nicht betroffen.
Weitere Infos und Dokumente finden Sie unter:
AZAV-Infos der pCC
Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben können Sie sich gerne mit unserer Geschäftsstelle in Verbindung setzen.


